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AGB's

Vertragsbedingungen zu Aufträgen

§ 1 Anwendbarkeit und Gegenstand

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

§ 3 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

§ 6 Laufzeit und Kündigung

§ 7 Kontaktpersonen der Parteien

§ 8 Nutzungsrechte

§ 9 Schutzrechte Dritter

§ 10 Haftung

§ 11 Vertraulichkeit

§ 12 Datenschutz

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

§ 14 Schlussbestimmungen

 

§ 1 Anwendbarkeit und Gegenstand

(1) Diese Vertrags- bzw. Auftragsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Consulting-Aufträge, die dem Auftragnehmer erteilt werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkennt, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht gesondert widerspricht. 

(2) Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen im Bereich der Einrichtung, Nutzung, Verwaltung und Gestaltung von gewerblichen Internetauftritten nach näherer Maßgabe von § 2 dieses Vertrags (nachfolgend „Leistungen“ genannt).

(3) Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber.

(4) Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Im Einzelnen erbringt der Auftragnehmer die im Consulting-Auftrag aufgeführten Leistungen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsbedingungen und den Angaben im Consulting-Auftrag haben die Regelungen des Consulting-Auftrags im Umfang der Widersprüche Vorrang.

(2) Der Auftragnehmer bestimmt Leistungsort und Zeiteinteilung eigenverantwortlich.

(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten sofern im jeweiligen Einzelfall nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Der Auftragnehmer trägt keine Garantie oder Gewährleistung im Bezug auf den Erfolg von Werbekampagnen / Ads auf der Plattform Amazon und in Bezug auf "Verkäufe", Kundschaft, Auftragseingang oder Umsatz für den Auftraggeber.

§ 3 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere

  1. alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zum Auftragsbeginn zur Verfügung stellen;

  2. alle erforderlichen Informationen und Unterlagen bei Änderungen, welche sich während der Auftragslaufzeit ergeben, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 

sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere dazu dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Auftragsbeginn die erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Zugriffsrechte, sowie ggf. Vollmachten einzuräumen.

(3) Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert der Auftragnehmer diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen an. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.

(4) Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.

(5) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen des Auftragnehmers verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Auftrag. 

(2) Die erbrachten Leistungen werden unmittelbar fällig und in Rechnung gestellt. Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen fällig. 

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(4) Bei Rechnungen die nicht innerhalb der Fälligkeit bezahlt werden, fallen zusätzliche Verzugsgebühren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in §288 BGB an.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Auftrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Parteien erteilt. Der damit zustande gekommene Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

(2) Der Auftrag kann vom Auftraggeber nach Maßgabe des Consulting-Auftrags gekündigt werden.  

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(4) Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist ausgeschlossen.

§ 7 Kontaktpersonen der Parteien

(1) Beide Parteien benennen jeweils eine Kontaktperson, die für die jeweils andere Partei als Ansprechpartner zur Verfügung steht und befugt ist, für die jeweilige Partei verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (nachfolgend „Kontaktpersonen“ genannt).

(2) Die Parteien sind jederzeit berechtigt, die Kontaktpersonen durch eine Erklärung gegenüber der anderen Partei auszutauschen. Die jeweiligen Kontaktpersonen sind dem Auftrag zu entnehmen. 

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber an den vom Auftragnehmer entwickelten Arbeitsergebnissen ein nicht übertragbares, einfaches räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen.

(2) Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen zu nutzen.

(3) Alle Videoinhalte und Dokumente, die der Auftraggeber erhält, unterliegen dem Urheberrecht der Auftragnehmers und dürfen nicht verbreitet werden.

§ 9 Schutzrechte Dritter

(1) Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der unter diesem Vertrag von dem Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von durch ein Gericht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freizustellen, sofern und soweit die Arbeitsergebnisse nicht auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen.

(2) Der Auftraggeber wird

  1. den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten;

  2. dem Auftragnehmer die Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche überlassen; und

  3. dem Auftragnehmer alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und vernünftigerweise erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.

(3) Der Auftragnehmer wird von seiner Verpflichtung zur Freistellung frei, wenn der Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter und der Minderung möglicher Schäden nicht im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer handelt.

(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Rechtsberatung. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich fernabsatzrechtliche Pflichtangaben (wie beispielsweise Impressum, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrung, etc.) und sonstige von Gesetzes wegen zu beachtende Vorschriften im Rahmen der Vertragsabschlüsse umzusetzen.

§ 10 Haftung

(1) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Freistellungsansprüche nach § 10 Abs. 1 dieses Vertrags bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des Auftrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

  1. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;

  2. die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder

  3. der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6) Mit Beendigung des Auftrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des Auftrags sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist der Sitz des Auftragnehmers.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. 

(2) Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform wird insbesondere durch den Versand von Erklärungen per E-Mail oder Telefax gewahrt soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.

(4) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

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